Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen SAC Sektion Hoher Rohn (im folgenden „Sektion“) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er organisiert sich im Rahmen der Statuten, Reglemente und sonstigen Ausführungserlasse des Schweizer Alpen-Club SAC (im folgenden „SAC Schweiz“) selbständig. Er ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. Der Sitz der Sektion befindet sich in Wädenswil.
Art. 2 Zweck
Die Sektion vereinigt Menschen, die sportlich, kulturell oder wissenschaftlich an der Bergwelt interessiert sind, zur Pflege
Art. 3 Aufgaben
Mit folgenden Hauptaufgaben soll der Vereinszweck verfolgt und erreicht werden:
Art. 4 Mitgliedschaft
Art. 5 Mitgliederbeiträge
Die Mitglieder entrichten den Zentral- und Sektionsbeitrag.
Art. 6 Organe
Die Organe der Sektion sind:
Art. 7 Sektionsversammlungen
Generalversammlung und Clubversammlungen: Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Sektion. Sie tritt in der Regel Ende Januar zusammen und behandelt die statutarisch zu behandelnden Geschäfte des Jahres. Die Traktandenliste wird vom Vorstand festgelegt und mindestens 30 Tage vor der Versammlung bekannt gemacht. Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand ebenfalls bis 30 Tage vor der Durchführung schriftlich und begründet einzureichen.Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder auf Verlangen von 5 % der Sektionsmitglieder einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Traktanden. Im Winterhalbjahr werden verschiedene Clubversammlungen durchgeführt, vorwiegend mit Vorträgen und Referaten, welche im Tourenprogramm und auf der Homepage angekündigt werden.
Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Wahlen: Jede ordnungsgemäss einberufene ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen, ausser wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangt. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Statuten. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet bei Sachgeschäften der/die Vorsitzende, bei Wahlen ein weiterer Wahlgang.
Zuständigkeit: Die Generalversammlung entscheidet insbesondere über folgende Geschäfte:
Art. 8 Vorstand
Aufgabe, Zusammensetzung, Amtsdauer, Aufgabenteilung: Der Vorstand ist das Führungsorgan der Sektion. Er vertritt die Sektion gegenüber dem SAC Schweiz und nach aussen. Er setzt sich aus 7 bis 13 Mitgliedern zusammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin selbst.
Zuständigkeit: Der Vorstand nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat dabei insbesondere folgende Befugnisse:
Zeichnungsregelung: Der Vorstand bestimmt die für die Sektion gegenüber Dritten unterschriftsberechtigten Personen und regelt die Art ihrer Zeichnungsberechtigung. In jedem Fall kann der Präsident/die Präsidentin oder der Vizepräsident/die Vizepräsidentin zusammen mit dem Kassier/der Kassierin oder dem Aktuar/ der Aktuarin kollektiv zu Zweien zeichnen.
Art. 9 Kommissionen
Zur Behandlung und Erfüllung einzelner Aufgabenbereiche kann der Vorstand Kommissionen bilden, zusammengesetzt mit mindestens einem Vorstandsmitglied sowie weiteren Clubmitgliedern.
Art. 10 Revisionsstelle
Als Revisionsstelle werden zwei Rechnungsrevisoren bzw. Rechnungsrevisorinnen für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Revisionsstelle überprüft die ordnungsgemässe Abrechnung und Buchführung des Kassiers/der Kassierin. Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung Bericht und empfiehlt ihr Annahme oder Rückweisung der Sektions- und Hüttenrechnung.
Art. 11 Haftung
Die Sektion haftet für ihre Verbindlichkeiten nur mit ihrem eigenen Sektionsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 12 Statutenrevision
Für Statutenänderungen bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung.
Art. 13 Auflösung
Der Beschluss zur Auflösung der Sektion erfolgt durch die Generalversammlung. Hierzu bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Im Falle der Auflösung der Sektion geht ihr Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an den SAC Schweiz. Der SAC Schweiz verwaltet dieses Vermögen und übergibt es einer eventuell innerhalb von zehn Jahren neu gegründeten Sektion.
Art. 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 15 Schlussbestimmungen
Die Statutenrevision tritt auf 1. Februar 2010 in Kraft.
SAC SEKTION HOHER ROHN
Präsident Heinz Kundert
Aktuarin Doris Schwarzenbach
Genehmigt an der Generalversammlung vom 29. Januar 2010.